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Vertriebsrecht Newsletter, Jänner 2010- 2010-01-28 14:50:53
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RA DR. GUSTAV BREITER
Jänner 2010
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VBSN obsiegen vor dem Obersten Gerichtshof: Händlerausgleich dem Grunde nach anerkannt (1 Ob 10/09s)
Ein deutscher Vertragshändler für Bäckereimaschinen machte, vertreten durch unsere Kanzlei, nach Beendigung seines Vertragshändlervertrags einen Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG geltend. Die Unterinstanzen haben den Anspruch dem Grunde nach abgewiesen, weil der Händler, obgleich in die Vertriebsstruktur eingegliedert, unter einem Doppelnamen (Hersteller/Händler) aufgetreten ist, er auch Fremdprodukte führte und der Hersteller tatsächlich kaum Weisungen erteilte und keine Abnahmeverpflichtung bestand.
Der OGH hat den Ausgleich dem Grunde nach anerkannt, da die maßgebenden Kriterien erfüllt waren: Wettbewerbsverbot, Ersatzteillager, Verkaufs- und Kundendienstorganisation, tatsächliche Überlassung des Kundenstamms, Beteiligung an der Einführung neuer Modelle und Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten des Vertragshändlers.
Der OGH hat dabei einige wichtige Klarstellungen getroffen: Dass der Vertragshändler auch seinen eigenen Namen verwendete, führt (klarerweise) nicht zu einem Verlust des Ausgleichsanspruchs. Eine Verpflichtung zur Warenabnahme ist nicht notwendig. Dass der Vertragshändler fallweise eigene oder Fremdprodukte verkaufte, widerspricht nicht dem (ohnehin bestandenen) Wettbewerbsverbot. Es ist irrelevant, in welchem Ausmaß der Produzent das vertraglich vereinbarte Weisungsrecht ausübte.
Neue Regelungen zum Schutz der Vertriebspartner (Rom I-VO 17. 12. 2009)
In schriftlichen Vertriebsverträgen ist bisweilen eine Rechtswahlklausel enthalten, wonach das Recht des Lieferanten anwendbar ist. Fehlt eine solche Klausel, ist nach der bestehenden Regelung (Art 4 EVÜ) das (Heimat-)Recht des Vertragspartners anwendbar, der die charakteristische Leistung erbringt. Dies wurde für Vertragshändler unterschiedlich ausgelegt (Frankreich, Italien: Recht des Lieferanten, Deutschland: Recht des Vertragshändlers).
Nach der neuen Rom I-Verordnung ist mangels Rechtswahl das Recht nach dem Sitz des Vertragshändlers (bzw des Franchisenehmers) anwendbar. Die neue Regel gilt für alle Vertriebsverträge, die nach dem 17. 12. 2009 abgeschlossen werden. Dies bedeutet für die Praxis eine Stärkung der Position der Vertriebspartner.
Ausgleichsanspruch reformbedürftig?
In der Tamoil-Entscheidung hat der EuGH ausgesprochen, dass für den Ausgleich Vorteile im Konzern unbeachtlich sind. Es kommt nur auf die Vorteile des Vertragspartners, nicht aber von Dritten an. Nun wird § 24 HVertrG in der österreichischen Literatur kritisiert, weil in
§ 24 auf die Vorteile des Geschäftsherrn „oder dessen Rechtnachfolger“ abgestellt wird. Dieser Passus sei nach der Tamoil-Entscheidung nicht anwendbar bzw anzupassen.
Das ist aber nicht richtig: Der EuGH hat sich zu Konzerngesellschaften und nicht zur Rechtsnachfolge geäußert. Ein Gesamtrechtsnachfolger ist aber ohnehin kein Dritter. Zudem wären Umgehungsversuchen Tür und Tor geöffnet, würde jede Gesamtrechtsnachfolge (zB Spaltung oder Verschmelzung) den Ausgleich vernichten. Bei einer Einzelrechtsnachfolge hingegen erfolgt idR eine entgeltliche Übertragung des Unternehmens(teils). Hat sich der Kundenstock im (höheren) Kaufpreis ausgewirkt, kann ein Ausgleich gegen den Verkäufer bestehen. Es kommt also auch hier nur auf den Vorteil des Verkäufers, nicht aber des Dritten an. Ein Reformbedarf besteht daher nicht.
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